Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
ALLGEMEINES:
Verkauf- und sonstige Lieferverträge werden zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern. Der Käufer/Besteller (im folgenden Kunde genannt) erklärt sich mit Vertragsabschluß mit der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir ausdrücklich, sie gelten nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
I. ANGEBOTE:
Unterlagen zu den Angeboten wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. UMFANG DER LIEFERUNG:
1. Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Wir sind zu Teil-und Minder- bzw. Mehrlieferungen von +/- 10 % berechtigt.
III. PREISE UND ZAHLUNG:
1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht anders vereinbart. Wenn sich die Kosten für die von uns benötigten Materialien, Lohnkosten oder sonstige Kosten erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis 4 Monate nach dem Steigen unserer Vorkosten angemessen zu erhöhen.
2. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unseren Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen.
3. Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer RAe – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt VI. Ziff. 3 nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gegen Ansprüche aus dem gleichen Vertrag geltend machen.
IV. LIEFERZEIT:
1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Bei höherer Gewalt oder sonstigen die Lieferung erschwerenden Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Das gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß und nicht von uns zu vertreten sind.
3. Der Kunde kann uns 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung verschuldet haben. Verzögert der Kunde die Abholung, so hat er ab Beginn des zweiten Monats an uns Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich zu zahlen.
V. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME:
1. Ist der Kunde Kaufmann, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf andere Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer, sofern es sich um „ab Werk“-Lieferungen handelt. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht. Mehr- bzw. Minderlieferungen sind hiervon ausgeschlossen.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und hat für uns den Gegenstand sorgfältig zu verwahren. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt schon mit Abschluß des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.
2. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % so sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.
4. Eigentumsvorbehaltsware dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.
6. Wir sind berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde eine ausreichende Versicherung nicht selbst nachweist.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen
VII. GEWÄHRLEISTUNG/SACHMANGELHAFTUNG:
Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer IX. dieser Bedingungen wie folgt:
1. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen es sei denn, wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch dringende betriebliche Erfordernisse oder Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen.
3. Bei Ersatzlieferung beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten des Ersatzstückes sowie die Versandkosten. Diese werden nur übernommen, soweit sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Im Ausland anfallende Nachbesserungskosten sind von uns nur insoweit zu tragen, wie sie auch bei einem Nachbesserungsort im Inland entstanden wären.
4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, natürlicher Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen.
VIII. VERJÄHRUNG:
Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX. HAFTUNG:
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
X. SONSTIGES:
Erfüllungsort ist Niederzier. Düren ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
ALLGEMEINES:
Wir kaufen als Auftraggeber Werkverträge zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten gleichwohl unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmer nicht widersprechen. Ist der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er darauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne daß deswegen irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, für den Kauf von Maschinen und Anlagen besondere zusätzliche Bedingungen zugrunde zu legen.
I. ANGEBOTE:
Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (z.B. Reisen, Ausarbeitung von Plänen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers. Angebote müssen die zur Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben insbe- sondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Materialnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters enthalten. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; sie sind aus- schließlich für unsere Zwecke zu verwenden und unaufgefordert an uns zurückzugeben, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden.
II. SCHRIFTFORM:
Unsere Bestellungen und sämtliche Vereinbarungen mit uns bedürfen der Schriftform.
III. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG:
Jede Bestellung ist vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer unverzüglich zu bestätigen. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß daraus Ansprüche- gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns hergeleitet werden können.
IV. PREISE:
Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnisse und sonstige Zulassungen wie z.B. CE, CSA, UL-Kennzeichnungen, sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an ihn zurückzusenden. Rechnungen haben die Lieferanschrift, den Namen des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis, die nach § 14 des UStG geforderten Angaben sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, werden Rechnungen nicht fällig.
V. LIEFERUNG:
Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit und Liefermenge ist bindend. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, daß er die Lieferzeit ganz oder teilweise nicht einhalten kann. Wird daraufhin keine neue Lieferzeit vereinbart, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Lieferanten/ Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Das gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördlichen Anordnungen, Streik und/oder höherer Gewalt beruht. Im Falle des Lieferverzuges können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Verzugs-schaden in Höhe von 2% des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Der Lieferant/Auftragnehmer hat das Recht uns nachzuweisen, daß uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche wie Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten.
VI. VERSAND:
Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern usw. gut sichtbar den Lieferort, das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Materialnummer und den Sachbearbeiter anzugeben. Die Sachgefahr geht erst mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
VII. GEWÄHRLEISTUNG/SACHMANGELHAFTUNG:
Der Lieferant/Auftragnehmer steht dafür ein, daß die gelieferte Ware mangelfrei ist und den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die des Lieferanten/Auftraggebers nicht länger ist. Vorbehaltlich offenkundiger Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung abbedungen, Massen- und Lagerware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels erfolgen. Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftraggeber nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Gegebenenfalls ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das gilt auch, wenn der Lieferant/Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist. Die Kosten durch uns veranlaßter Gewährleistungsarbeiten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.
VIII. PRODUKTHAFTUNG:
Werden gegen uns Produkthaftpflichtansprüche geltend gemacht, für die der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich ist, so ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.
IX.EIGENTUMSVORBEHALT/GEHEIMHALTUNG:
Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Muster, Modelle, EDV-Aufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum; die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und auf erstes Anfordern an uns zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden. Der Lieferant/ Auftragnehmer ist nicht berechtigt den Namen unserer Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrages geheim zu halten. Von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Be- und Verarbeitung werden für uns vorgenommen. Werden unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.
X. WERKZEUGE, FORMEN UND VORRICHTUNGEN:
Von uns ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen sind unser Eigentum/Miteigentum und stehen dem Lieferanten/Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung.
XI. BEZAHLUNG:
Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Ziffer VI. einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen.
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen:
– Binnen 14 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang abzügl. 3 % Skonto
– Binnen 60 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang netto
Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme.
Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückweisen, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall laufen die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung behalten wir uns vor, mindestens 10 % des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten
XII. ABTRETUNG:
Die Abtretung der dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.
XIII. SONSTIGES:
Erfüllungsort ist 52382 Niederzier.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer ist Düren. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand 11/2011
Allgemeine Einkaufsbedingungen
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